Satzung
COMMUNALE – Verein für urbane Wohnkultur e.V.

Präambel

„COMMUNALE – Verein für urbane Wohnkultur e.V.“ ist das Resultat des Zusammenschlusses von Bürgern mit dem Ziel, gemeinschaftliche Wohnprojekte vorrangig auf den Konversionsflächen in Heidelberg zu realisieren. Der Abzug der Streitkräfte eröffnet auf den frei werdenden Liegenschaften neue Möglichkeiten einer nachhaltigen sozialen, ökologischen und kulturellen Stadtentwicklung, die gerade eine Universitätsstadt mit internationaler Bevölkerung dringend benötigt. Im Besonderen ist dabei die Schaffung und Förderung bezahlbarer Mietwohnungen und neuer Wohnstrukturen in einem lebendigen Wohnumfeld eine Aufgabe des Vereins. Die Mitglieder des Vereins zeigen durch ihre genossenschaftlichen Aktivitäten – auch in der Kooperation mit anderen und ähnlich ausgerichteten Wohnprojekten – darüber hinaus, dass bürgerschaftliches Engagement die Entwicklung ihrer Stadt befördert und elementaren zivilgesellschaftlichen Grundprinzipien entspricht.

§ 1 Name und Sitz

Der Name des Vereins lautet: „COMMUNALE – Verein für urbane Wohnkultur“. Er hat seinen Sitz in Heidelberg. Der Verein ist ins Vereinsregister eingetragen und führt den Namenszusatz e.V.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Konzeption und Förderung gemeinschaftlicher Wohnprojekte in Heidelberg. Dies erfolgt durch Anmietung von Wohnraum vorrangig auf den Konversionsflächen der Heidelberger Südstadt und die Weitervermietung dieser Räumlichkeiten an die Mitglieder.
  2. Zur Verwirklichung des Vereinszwecks bietet der Verein – neben den Mitgliederversammlungen – Informations- und Diskussionstreffen an. In Zusammenarbeit mit Fachleuten wie Architekten, Finanzberatern oder Rechtsanwälten soll damit die Basis für die Realisierung des Wohnprojektes gelegt werden. Darüber hinaus strebt der Verein die Vernetzung mit ähnlichen ausgerichteten Initiativen und Projekten an.
  3. Der Vereinszweck erfordert die Initiierung einer auf die Ziele des Vereins ausgerichteten ökonomischen und organisatorischen Struktur zur Realisierung des Wohnprojektes.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins mitträgt und unterstützt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand in schriftlicher Form. Einer Angabe von Gründen bedarf es bei einer Ablehnung nicht.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Bereits gezahlte Beiträge werden im Fall des Austrittes nicht erstattet.
  2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein oder ihr Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 5 Beiträge

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung für das jeweils folgende Jahr festgesetzt.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Personen. Der Verein wird durch jeweils zwei Vorstandmit-glieder gemeinsam vertreten. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr mit Mehrheit gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstand vorzeitig aus, beruft der Restvorstand mit einfacher Mehrheit kommissarisch ein neues Mitglied, dessen Amt mit der folgenden Mitgliederversammlung endet.

§ 7 Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat ernennen. Dieser berät ohne Stimmrecht den Vorstand in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten. Der Beirat besteht aus mindestens drei Personen

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Der Termin wird vom Vorstand festgelegt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Sind alle Vorstände verhin-dert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte die Versammlungsleitung.
  3. Die Stimmabgabe für abwesende Mitglieder ist nur durch schriftliche Vollmacht möglich. Jedes anwesende Mitglied darf höchstens ein abwesendes Mitglied vertreten. Die Vollmacht gilt jeweils nur für die in der Vollmacht aufgeführte Mitgliederversammlung.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich einberufen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen liegen. Die Einladung per EMail ist bei den Mitgliedern zulässig, die hierzu ihr Einverständnis schriftlich erteilen und eine E-Mail-Adresse benennen.

§ 10 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder, jedoch mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
  2. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung oder Änderung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden erforderlich.
  4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von den Versammlungsleitern festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drit-tel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und von den Versammlungsleitern zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Heidelberg, den 02.04.2019